Immobilienbewertungen benötigt man für vielerlei Anlässe und Zwecke. Unabhängig vom Anlass ist eine professionelle, zeitnahe und reibungslose Erstellung des Gutachtens wichtig. Durch unsere Erfahrung und Marktkenntnis können wir diese Professionalität gewährleisten.
Anlässe für Immobilienbewertungen
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Käufer und Verkäufer lassen den Verkehrswert (Marktwert) ermitteln, um mit einem angemessenen Kaufpreis an den Markt zu gehen.
Die durch das Bewertungsgesetz vorgegebenen typisierten Regelungen zur Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken für die Festlegung der Erbschaft-/Schenkungsteuer durch das Finanzamt ermöglichen in vielen Fällen keine Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswerts (Marktwerts). Das Bewertungsgesetz sieht dann für den Steuerpflichtigen einen Ausweg vor, nämlich § 198 BewG als sog. Escape-Klausel: „Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.“
Die sich im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Immobilien müssen aufgeteilt werden. Hierfür und für die Berechnung des Zugewinnausgleichs sind Gutachten erforderlich.
Zur Aufteilung der Erbmasse müssen die Verkehrswerte (Marktwerte) der Immobilien ermittelt werden. Sicherheit hierbei bietet ein qualifiziertes Gutachten. Das Pflichtteilsrecht setzt die Beteiligung naher Familienangehöriger am Nachlass gegen den Willen des Erblassers durch. Bei Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Todestag des Erblassers sind die gesetzlichen Erben in der Erbauseinandersetzung so zu stellen, als gehöre diese am Todestag noch zum Nachlass. Dem Pflichtteilberechtigten steht neben dem Pflichtteil nach § 2326 BGB ein sog. Pflichtteilergänzungsanspruch zu. Nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei der Ermittlung des Pflichtteilgergänzungsanspruchs bei „unverbrauchten“ Sachen wie Grundstücken der Wert in Ansatz zu bringen, den der geschenkte Gegenstand zur Zeit des Erbfalls hatte. Hatte der geschenkte Gegenstand zur Zeit der Schenkung jedoch einen geringeren Wert, so kommt nur der geringere Wert zum Ansatz (sog. Niederstwertprinzip). Dieser Wert ist im Allgemeinen zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger, wenn der Beschenkte ein belastetes Grundstück (z.B. durch Nießbrauchs- oder Wohnrecht) erhalten hat.
Bei der Enteignung eines Grundstücks handelt es sich um einen staatlichen Hoheitsakt. Sie ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig und darf nur gegen eine Entschädigung des bisherigen Eigentümers erfolgen. Zur Ermittlung der Höhe der Entschädigung ist ein Gutachten erforderlich.
In Vormundschaftsangelegenheiten muss der Vormund seine wirtschaftlich vernünftige Handlungsweise im Falle einer Verwertung der Immobilie gegenüber dem Vormundschaftsgericht belegen. Sicherheit bietet hier nur ein qualifiziertes Gutachten.
Zur Bilanzierung und Unternehmensplanung benötigen Firmen regelmäßig Bewertungen zum Ansatz ihrer Immobilienvermögen. Sicherheit bietet ein qualifiziertes Gutachten.
Eigentümer möchten den Verkehrswert (Marktwert) ihrer Immobilien kennen, um disponieren zu können.
Bei der Finanzierung einer Immobilie muss das Finanzierungsinstitut den Verkehrswert (Marktwert) und Beleihungswert ermitteln. Mit unseren Gutachten unterstützen wir diese und deren Kundschaft.