Das Vergleichswertverfahren (§§ 24-26 ImmoWertV) nimmt mit der Ermittlung von Bodenwerten eine hervorragende Stellung ein. Außerdem werden, falls die Datengrundlage vorhanden ist, Wohnungs- und Teileigentume sowie Ein- und Zweifamilienhäuser mit diesem Verfahren bewertet.
Man unterscheidet zwischen Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren.
Bei dem Vergleichspreisverfahren werden tatsächlich realisierte Kaufpreis für den Gutachtenleser nachvollziehbar auf die allgemeinen Wertverhältnisse zum Wertermittlungsstichtag und den Zustand des Bewertungsobjekts schrittweise umgerechnet.
Bei dem Vergleichsfaktorverfahren basiert die Wertermittlung auf Faktoren, die aus Kaupreisen abgeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass der Vergleichsfaktor in den wesentlichen wertbeeinflussenden Eigenschaften hinreichend bestimmt ist und wertbeeinflussende Abweichungen durch geeignete Indexreihen und geeignete Umrechnungskoeffizienten berücksichtigt werden können.
Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt zum Wertermittlungsstichtag und der Grundstückszustand am Qualitätsstichtag zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 ImmoWertV).
Die allgemeinen Wertverhältnisse richten sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie nach der allgemeinen Wirtschaftssituation, nach den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie nach den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets (§ 2 Abs. 2 ImmoWertV). Die Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse erfolgt im Vergleichswertverfahren durch den Ansatz von Vergleichspreisen, Vergleichsfaktoren und Indexreihen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ImmoWertV).
Wertbeeinflussende Abweichungen der Grundstücksmerkmale sind durch geeignete Umrechnungskoeffizienten, durch eine Anpassung mittels marktüblicher Zu- und Abschläge oder in anderer Weise zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 ImmoWertV).
Lassen sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten nach § 7 Abs. 1 ImmoWertV nicht ausreichend berücksichtigen, ist zur Ermittlung des angepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich (§ 7 Abs. 2 ImmoWertV).