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Vergütung und Honorar

Gerichtsaufträge werden nach dem JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) abgerechnet.

Für alle anderen Auftraggeber ist das Honorar frei vereinbar.

Nach Erhalt der notwendigen Informationen zum Objekt und zur Anforderung an das Gutachten erstellen wir für Sie ein reelles Angebot, in dem die Objektart und -größe, die Schwierigkeitsstufe der Bewertung (z.B. Erbbaurecht, Baulasten, Eintragungen in Abt. II des Grundbuchs, mehrere Wertermittlungsstichtage etc. ) und die Anforderungen an das Gutachten berücksichtigt werden.